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Rent Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rütz GmbH, 60386 Frankfurt

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Fahrzeugen
(Stand Dezember 2023)

 

1. Allgemeines
Die Rütz GmbH, nachfolgend Vermieter genannt, stellt dem Mieter hochwertige
Mietgegenstände zur Verfügung.

 

1.1. Mietgegenstand

Die technischen Daten des Mietgegenstandes werden im

Angebot spezifiziert, diese Daten sind als annähernd zu betrachten. Eine
Untervermietung an Dritte oder eine Verbringung außerhalb der Grenzen der EU
bedarf exakter und zusätzlich zu treffender vertraglicher Vereinbarungen und
Dokumente.

 

Der Mietvertrag kommt mit Unterzeichnung des Angebots durch den Mieter und
Zugang desselben beim Vermieter zustande.

 

1.2. Austausch des Mietgegenstandes Der Vermieter ist berechtigt, den

Mietgegenstand jederzeit gegen einen, der technischen Spezifikation, vergleichbaren
Mietgegenstand auszutauschen.

 

1.3. Nutzungsbereich Nutzungsbereich des Mietgegenstandes ist ausschließlich der
EU-Raum, es sei denn, es wurde eine exakte und zusätzliche vertragliche Vereinbarung
getroffen (s. Pkt. 1.1).

 

1.4. Anwendbares Recht Anwendbar ist das in der Bundesrepublik Deutschland
geltende deutsche Recht.

 

1.5. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Firmensitz der Rütz GmbH.
Als Gerichtstand wird ausschließlich Frankfurt am Main vereinbart.

 

1.6. Schriftform Änderungen und Ergänzungen zum Mietvertrag bedürfen der
Textform. Das bezieht sich auch auf Veränderungen des Firmennamens oder der
Anschrift des Mieters. Auf das Erfordernis der Textform kann nicht mündlich verzichtet
werden.

 

1.7. Nutzungszeit Die Nutzungszeit beginnt mit Datum der Auslieferung gemäß
Übergabeprotokoll. Die Berechnung der Gebrauchsüberlassung erfolgt
kalendertäglich, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist.

 

2. Pflichten des Vermieters
2.1. Gebrauchstauglichkeit des Mietgegenstandes Der Vermieter überlässt dem
Mieter den Mietgegenstand in einem technisch einwandfreien und den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechendem Zustand zum Gebrauch.
2.2. Wartung, außer Reinigung, Reparatur Die Wartung des Mietgegenstandes
(außer Reinigung innen wie außen) wird ausschließlich durch XXX oder von ihr
beauftragte Dritte durchgeführt. Der Umfang der Wartungsarbeiten bestimmt sich
nach den Vorgaben des Herstellers.

Reparaturen durch Dritte bzw. durch den Mieter beauftragte Unternehmen dürfen nur
nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit dem Vermieter durchgeführt werden.
Ist eine solche vertragliche Vereinbarung nicht erfolgt, sind die Reparaturkosten vom
Mieter zu zahlen. Bei Unfall, oder Pannen ist der Vermieter umgehend zu informieren.
Abschlepp- oder Bergungskosten gehen zulasten des Mieters. Dem Vermieter muss
die Gelegenheit gegeben werden selbst einen Bergungsunternehmen zu beauftragen,

bzw. selbst die Bergung durchzuführen. Bei Beauftragung eines fremden Bergungs-
bzw. Abschleppunternehmens durch den Mieter, trägt der Mieter sämtliche Kosten.


3. Versicherungsschutz/Zulassung
 

3.1. Der Mietgegenstand ist über den Vermieter versichert.
Der Vermieter schließt für die Mietzeit eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und
eine Fahrzeugvollversicherung ab. Die Kosten für den Mieter sind dem Angebot zu
entnehmen. Tarifänderungen werden mit Zeichnung des Vertrags vom Mieter
anerkannt. Bei Schäden haftet der Mieter in Höhe der Selbstbeteiligung, diese wird im
Mietvertrag geregelt.

 

3.2. Die Zulassung erfolgt auf den Namen des Vermieters, der die KFZ Steuer direkt
bezahlt.

 

3.3. Die auf den Vermieter zugelassenen Auflieger/Anhänger sind in der Regel
steuerbefreit (grünes Kennzeichen) zugelassen. Der Mieter versichert, dass diese
Auflieger/Anhänger nur von einem mit dem entsprechenden Anhängerzuschlag
besteuerten Zugmitteln, bewegt werden. Bei Nichteinhaltung haftet der Mieter für alle
Folgekosten. Tarifänderungen werden mit der Zeichnung des Mietvertrages vom
Mieter anerkannt. Offensichtliche Fehlverhalten, oder Fahrlässigkeit, schließen
Versicherungsleistungen aus. Der Mieter hat eigenverantwortliche Versicherungen
gegen Untergang-, bzw. Be- und Entladeschäden abzuschließen.

 

4. Pflichten des Mieters
 

4.1. Mietrate Die Höhe der Mietrate richtet sich nach den Vereinbarungen im
Mietvertrag. Die gesamte Mietrate ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum im
Voraus fällig. Kilometerleistungen sind dem Vermieter jeweils zum 1. des Monats
mitzuteilen. Eine Erstattung der Mietrate bei Minderlaufleistung erfolgt generell nicht.

 

4.2. Mietvorauszahlung (Kaution) Bei Übernahme des Mietgegenstandes ist in der
Regel eine Mietvorauszahlung (Höhe lt. Mietvertrag) zu leisten.

 

4.3. Wegstreckenzähler und Fahrtenschreiber Soweit im Fahrzeug
Wegstreckenzähler vorhanden sind, ist der Mieter nicht berechtigt, Plomben vom
Wegstreckenzähler, -welle, oder dem Fahrtenschreiber zu entfernen. Bei Versagen des
Wegstreckenzählers und/oder des Fahrtenschreibers, ist der Mieter verpflichtet, den
Schaden unverzüglich dem Vermieter davon in Kenntnis zu setzen. Die evtl. ohne
Zählung zurückgelegte Wegstrecke ist dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.

 

4.4. Führungsberechtigte Der Mietgegenstand darf nur vom Mieter oder von den
vom Mieter angestellten Berufskraftfahrern, geführt werden, die dem Vermieter
namentlich zu nennen sind. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Fahrer im Besitz
einer gültigen Fahrerlaubnis für den Mietgegenstand besitzt. Außerdem hat der Mieter
zu prüfen, ob der Fahrer in der Lage ist den Mietgegenstand sicher zu führen. Der
Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie Eigenes Handeln zu vertreten.

 

4.5. Obhutspflicht Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgsam zu
behandeln. Insbesondere hat er die Bedienungsvorschriften des Herstellers und
Vermieters einzuhalten. Jeweils vor Fahrtbeginn ist der Sicherheitszustand des
Fahrzeugs laut Herstellervorgabe vom Fahrer zu prüfen. Die Vorgaben des
Herstellers/Vermieters über die Einhaltung der Wartungen und gesetzlichen Prüfungen
am Mietgegenstand sind vom Mieter einzuhalten und auf Verlangen dem Vermieter
durch Vorlage des Wartungsheftes oder Prüfbuches vorzulegen. Die Ergänzung von
Betriebsstoffen hat der Mieter auf seine Kosten durchzuführen. Verschleiß- oder
Unfallreparaturen werden ausschließlich durch den Vermieter oder einem von ihm
beauftragten Dritten durchgeführt. Es gilt Ziffer 2.2. dieser Bedingungen. Der Mieter
verpflichtet sich, die allgemeinen Prüfintervalle, insbesondere HU, SP und AU
einzuhalten, indem er anstehenden Termine beim Vermieter meldet und das Fahrzeug
zu diesen Zwecken fristgemäß an dem Vermieter übergibt. Die nächsten fälligen
Termine sind auf dem Übergabeprotokoll vermerkt. Sollten diese Termine vom Mieter
nicht eingehalten werden, trägt der Mieter die zusätzlichen Kosten für die verspäteten
Prüfungen sowie deren Folgen (Verwarnungsgelder).

 

4.6. Anzeigepflicht Bei Beschädigungen oder Verlust des Mietgegenstandes oder
deren Teilen, ist der Mieter verpflichtet, diese dem Vermieter unverzüglich, jedoch
spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Entstehen schriftlich zu melden. Dies gilt für
mit dem Mietgegenstand angerichtete Schäden ebenso. Der Mieter trägt die Gefahr
für Verlust oder Beschädigungen des Mietgegenstandes.

 

4.7. Ausfallzeiten Reparaturbedingte Ausfallzeiten (auch bei Unfall) gehen zu Lasten
des Mieters, eine Kürzung der Mietrate ist nicht zulässig.

 

4.8. Rückgabe des Mietgegenstandes Der Mieter ist verpflichtet, den
Mietgegenstand, bei Ablauf der Mietzeit, auf dem Gelände des Vermieters, in
ordnungsgemäßem, betriebsbereitem Zustand durch Berechtigte zurückzugeben. Der
Mieter hat vorher den Mietgegenstand gründlich zu reinigen. Gleichzeitig mit dem
Mietgegenstand hat der Mieter, die von ihm übernommenen Unterlagen und Zubehör,
laut Übergabeprotokoll, zurückzugeben. Zum Zeitpunkt der Rückgabe wird vom
Vermieter ein Rückgabeprotokoll erstellt. Fehlende Unterlagen/Teile sowie
festgestellte Mängel, werden auf dem Rücknahmeprotokoll vermerkt. Die Kosten für
die Komplettierung bzw. Instandsetzung gehen zu Lasten des Mieters. Wird über den

Zustand des Mietgegenstandes keine Einigung erzielt, entscheidet ein Gutachten des
TÜV bzw. der Dekra oder anderen anerkannten KFZ-Sachverständigen, die vom
Vermieter beauftragt werden und deren Kosten von dem Vertragspartner zu tragen
sind, der für die Beseitigung eventueller Schäden oder die Herstellung des
ordnungsgemäßen Zustands verantwortlich ist. Kommt der Mieter seiner
Rückgabepflicht bei Ablauf der Mietzeit schuldhaft nicht nach, so kann der Vermieter
die Rückführung des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters selbst vornehmen
lassen. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht termingerecht zurück, so kann der
Vermieter unbeschadet weiterer Ansprüche, für die Dauer der Vorenthaltung, die
vertraglich vereinbarte Mietrate sowie die Versicherungsrate verlangen. Die Pflichten
des Mieters aus dem Mietvertrag wirken bis zur ordentlichen Rückgabe des
Mietgegenstandes fort. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, vor dem Ablauf der
vertraglich vereinbarten Mietzeit, den Mietgegenstand zurückzunehmen. Gibt der
Mieter den Mietgegenstand vor Ablauf der vereinbarten Zeit an den Vermieter zurück,
sei es eigenmächtig oder Aufgrund einer entsprechenden Aufforderung durch den
Vermieter infolge Zahlungsverzuges, ist der Vermieter berechtigt, aber nicht
verpflichtet, anstelle der vereinbarten Mietrate, ab dem Zeitpunkt der Rückgabe, bis
zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des
vereinbarten Mietpreises zu berechnen. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass
dem Vermieter kein oder nur geringer Schaden entstanden ist.

 

5. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher
Pflichten, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet der Vermieter
nur, soweit der Schaden durch eine KFZ-Haftpflicht-Versicherung, im Rahmen der
allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgedeckt ist.
 

6. Haftung des Mieters
Insoweit die von dem Vermieter abgeschlossene Vollkasko-Versicherung oder eine
andere Versicherung für Fahrzeugschäden oder Nebenkosten
(Sachverständigenkosten, Bergungs- und Abschleppkosten, Wertminderung und
Mietausfall) aufkommt, haftet der Mieter nur bis zur Höhe der vereinbarten
Selbstbeteiligung. Insoweit die Vollkasko-Versicherung, oder eine andere Versicherung
für Schäden, z. B. durch das Ladegut entstehende Schäden, nicht aufkommt, haftet der
Mieter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Darüber hinaus haftet der
Mieter bei Betriebsschäden stets in voller Höhe selbst.

 

7. Kündigung
 

7.1. Ordentliche Kündigung Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist eine ordentliche
Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen.
7.2. Fristlose Kündigung Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung
des Mietvertrages, aus wichtigem Grund, bleibt unberührt. Der Vermieter kann den
Mietvertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn:
• der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
• der Mieter in sonstiger Weise grobe Vertragsverstöße begeht und trotz schriftlicher
Aufforderung der Vermieterin die Verstöße nicht einstellt bzw. deren Folgen
nicht abstellt.
• der Mieter unrichtige Angaben gemacht hat, die für den Abschluss des Vertrages
von erheblicher Bedeutung waren.
• bei Untergang oder Totalschaden des Mietgegenstandes
• Der Mieter kann den Mietvertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn:
• Der Vermieter grobe Vertragsverstöße begeht und trotz schriftlicher
Aufforderung des Mieters die Verstöße nicht einstellt bzw. deren Folgen
nicht abstellt.

• Der Vermieter unrichtige Angaben gemacht hat, die für den Abschluss des

Vertrages von erheblicher Bedeutung waren.

7.3. Rückgabe des Mietgegenstandes nach fristloser Kündigung Der Mieter hat den
Mietgegenstand, nach einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages, sofort, oder zum
schriftlich vereinbarten Termin an den Vermieter zurückzugeben. Im Übrigen gelten die
Regelungen der Ziffer 4.8. dieser Bedingungen entsprechend. Außer bei höherer
Gewalt, ist im Falle der fristlosen Kündigung derjenige Vertragspartner, der die
fristlose Kündigung verursacht hat, dem anderen Vertragspartner für den entstandenen
Schaden haftbar.

 

8. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, das seine persönlichen Daten von der Vermieterin
gespeichert werden und an Dritte weitergegeben werden, wenn
• die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind
• der Mietgegenstand verspätet (nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit, oder nach
Ablauf, der sich nach diesen Bedingungen ergebenen Pflicht, zur Rückgabe des
Mietgegenstandes) zurückgegeben wird.
• der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
Im Übrigen unterliegen die zur Kenntnis gelangten Daten und Angaben strenger
Vertraulichkeit und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

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